151.51
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Tatsachen und Rechtsverhältnisse
I. Öffentliche Beurkundung - 2. Besondere Verfahren
Art. 8 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Tatsachen und Rechtsverhältnisse
1. Beurkundet werden rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren Belegung in einer öffentlichen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung von der Urkundsperson überblickt wird.
2. Ist das Beurkundungsinteresse oder die rechtliche Bedeutung der Beurkundung nicht offensichtlich, hat die Urkundsperson diese Belange zu prüfen und in der Urkunde anzugeben, ebenso die Personalien der Person, welche die Beurkundung verlangt hat.
3. Die Urkundsperson klärt den Sachverhalt sorgfältig und ohne Verzug ab und beurkundet das Ergebnis ihrer Ermittlungen vollständig und klar. Die eingesehenen Register, Dokumente und allfällige weitere Ermittlungshandlungen sind nicht anzugeben.