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Art. 6 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Aufbewahrung durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt

I. Öffentliche Beurkundung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Aufbewahrung durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt

1. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt führt ein alphabetisches und ein chronologisches Register über die wesentlichen Daten der Beurkundung. Die Register sind in Papierform oder elektronisch zu führen. Von elektronischen Registern wird jährlich ein Ausdruck erstellt. Kanzleigemeinschaften können ein Gesamtregister führen. Bei diesen müssen die Urkunden der beurkundenden Rechtsanwältin oder dem beurkundenden Rechtsanwalt zugeordnet werden können.

2. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt trifft Vorkehren, dass die Urkunden und Register an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übergehen, wenn sie oder er den Beruf aufgibt. Fehlt eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger, sind die Urkunden und Register innert sechs Monaten dem Amtsnotariat, in dessen Kreis die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt ihren bzw. seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, zur Aufbewahrung abzuliefern. Nötigenfalls verfügt die Anwaltskammer die Ablieferung.

3. Die Einsichtnahme in die beim Amtsnotariat aufbewahrten Urkunden und Register sowie das Erstellen von Kopien oder Auszügen davon bedürfen der Bewilligung des Amtsnotariates. Die Bewilligung wird erteilt, soweit ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

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