151.51
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Stempel und Siegel
I. Öffentliche Beurkundung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Stempel und Siegel
1. Die Urkundsperson kann einen dem Staatssiegel nachgebildeten Stempel führen. Er besteht aus dem Staatswappen und einer Umschrift mit der Bezeichnung der Amtsstelle, der amtlichen Funktion oder bei der Rechtsanwältin oder beim Rechtsanwalt mit der Bezeichnung «Öffentlicher Notar». Stempel und Übersetzungen der Umschrift entsprechen den Vorgaben der Staatskanzlei. Prägestempel sind zulässig.
2. Wo eine Siegelung erforderlich ist, verwendet die Urkundsperson ein Klebe- oder ein Papiersiegel. Prägesiegel sind nicht zulässig.