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Art. 4 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Korrekturen

I. Öffentliche Beurkundung - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Korrekturen

1. In einer Urkunde darf nicht radiert werden. Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben.

2. Korrekturen sind in der Urkunde oder in einem beurkundeten Nachtrag vorzunehmen und deutlich zu kennzeichnen. Wenn möglich ist eine bereinigte Urkunde zu erstellen.

3. Inhaltsändernde Korrekturen dürfen nur während des Beurkundungsvorgangs vorgenommen werden. Für Tatsachen und Rechtsverhältnisse sowie für Ingress und Beurkundungsvermerk liegt die Korrekturkompetenz bei der Urkundsperson, für die individuellen Erklärungen und für die unterschriftsbedürftigen Protokollerklärungen gemeinsam bei den erklärenden Parteien und der Urkundsperson. Jede Korrektur ist von den korrekturkompetenten Personen eigenhändig mit ihrem Namen oder mit ihren Initialen zu unterzeichnen.

4. Offenkundige Schreibfehler können auch nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs korrigiert werden. Jede solche Korrektur ist von der Urkundsperson zu visieren.

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