Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.51 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Vordrucke

I. Öffentliche Beurkundung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Vordrucke

1. Die Einfügung vorbestehender Texte und Formulare zwischen Ingress und Beurkundungsvermerk ist zulässig, wenn sonst ein unverhältnismässiger Aufwand und ein erhöhtes Fehlerrisiko entstünden.

2. Werden Formulare verwendet, gilt das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Leerstellen nicht als Korrektur.

← Art. 2 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung Ausfertigung der Urkunde Art. 4 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →