151.51
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Vordrucke
I. Öffentliche Beurkundung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Vordrucke
1. Die Einfügung vorbestehender Texte und Formulare zwischen Ingress und Beurkundungsvermerk ist zulässig, wenn sonst ein unverhältnismässiger Aufwand und ein erhöhtes Fehlerrisiko entstünden.
2. Werden Formulare verwendet, gilt das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Leerstellen nicht als Korrektur.