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151.51 CH-SG

Art. 23 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Vollzugsbeginn

III. Schlussbestimmungen
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Art. 23 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet.

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