151.51
CH-SG
Art. 23 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Vollzugsbeginn
III. Schlussbestimmungen
Art. 23 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Vollzugsbeginn
1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet.