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151.51 CH-SG

Art. 22 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Aufhebung bisherigen Rechts

III. Schlussbestimmungen
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Art. 22 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Beglaubigung privater Unterschriften vom 15. Januar 1938 wird aufgehoben.

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