151.51
CH-SG
Art. 22 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Aufhebung bisherigen Rechts
III. Schlussbestimmungen
Art. 22 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung über die Beglaubigung privater Unterschriften vom 15. Januar 1938 wird aufgehoben.