151.51
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Bezeichnung der Mitwirkenden
I. Öffentliche Beurkundung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Bezeichnung der Mitwirkenden
1. Die neben der Urkundsperson an der Beurkundung mitwirkenden natürlichen Personen sind mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Wohnadresse und wenn nötig mit weiteren Angaben zu bezeichnen. Je nach dem Rechtsgeschäft müssen auch der Zivil- und der Güterstand genannt werden.
2. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen sind die im Handelsregister eingetragene Firma, die Rechtsform, der Sitz sowie, mit den für Urkundsparteien vorgeschriebenen Angaben, die handelnden Personen und die Art ihrer Zeichnungsberechtigung aufzuführen.