151.51
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Übergangsrecht
III. Schlussbestimmungen
Art. 19 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Übergangsrecht
1. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt erstellt über die Urkunden, die bei ihr bzw. bei ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses vorhanden sind, innert zwei Jahren die Register nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses.