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Art. 18b Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Eintrag von Urkundspersonen in das Schweizerische Register der Urkundspersonen

II. Beglaubigung
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Art. 18b Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Eintrag von Urkundspersonen in das Schweizerische Register der Urkundspersonen

1. Das Amt für Handelsregister und Notariate erteilt Urkundspersonen die für ihren Eintrag in das Schweizerische Register der Urkundspersonen erforderliche Ermächtigung.

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