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Art. 18 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Ausfertigung

II. Beglaubigung
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Art. 18 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Ausfertigung

1. Die Beglaubigung wird durch einen entsprechenden Vermerk vorgenommen, der von der Beglaubigungsperson unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen ist. Es kann ein Stempel mit dem Beglaubigungsvermerk verwendet werden. Bei der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist auch die genaue Bezeichnung der unterzeichnenden Person und ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters festzuhalten.

2. Beglaubigungen sind auf dem Dokument vorzunehmen, auf das sie sich beziehen. Ist dies nicht möglich oder bezieht sich die Beglaubigung auf mehrere Seiten, ist die Beglaubigung wie eine Urkunde mit dem Dokument oder mit den anderen Seiten zu verbinden.

3. Die Urkundspersonen versehen die Beglaubigung mit ihrem Stempel, die übrigen Beglaubigungspersonen mit ihrer gesetzlichen Bezeichnung und einem von der Staatskanzlei vorgegebenen Stempel mit der Umschrift «Öffentliche Beglaubigungsperson».

4. Die Bestimmungen über die Siegelung von Urkunden werden sachgemäss angewendet.

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