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151.51 CH-SG

Art. 17 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Datum

II. Beglaubigung
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Art. 17 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Datum

1. Die Beglaubigung des Datums besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, wann und durch wen ihr eine Urkunde vorgelegt worden ist.

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