151.51
CH-SG
Art. 17 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Datum
II. Beglaubigung
Art. 17 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Datum
1. Die Beglaubigung des Datums besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, wann und durch wen ihr eine Urkunde vorgelegt worden ist.