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151.51 CH-SG

Art. 16 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Übersetzung

II. Beglaubigung
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Art. 16 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Übersetzung

1. Die Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die Übersetzung richtig ist.

2. Beherrscht die Beglaubigungsperson die fremde Sprache nicht genügend, hat sie eine Übersetzerin bzw. einen Übersetzer beizuziehen. Diese bzw. dieser hat auf der Übersetzung deren Richtigkeit zu bestätigen. Die Beglaubigungsperson hat die Bescheinigung entsprechend zu ergänzen.

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