Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.51 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Abschrift

II. Beglaubigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Abschrift

1. Die Absätze, Einschübe, Streichungen und sonstigen Änderungen im Dokument, das der Beglaubigungsperson vorgelegt wurde, sind in der Abschrift ausdrücklich zu erwähnen.

2. Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Beglaubigung einer Kopie sachgemäss angewendet.

← Art. 13 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung Ausfertigung der Urkunde Art. 15 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →