151.51
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Abschrift
II. Beglaubigung
Art. 14 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Abschrift
1. Die Absätze, Einschübe, Streichungen und sonstigen Änderungen im Dokument, das der Beglaubigungsperson vorgelegt wurde, sind in der Abschrift ausdrücklich zu erwähnen.
2. Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Beglaubigung einer Kopie sachgemäss angewendet.