151.51
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Kopie
II. Beglaubigung
Art. 13 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Kopie
1. Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die Kopie ein ihr vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.
2. Soweit aus der Kopie nicht ersichtlich, ist in der Bescheinigung anzugeben, ob das der Beglaubigungsperson vorgelegte Dokument ein Originaldokument, eine beglaubigte Kopie oder eine unbeglaubigte Kopie war.