Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.51 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Generelle Ermächtigung

II. Beglaubigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Generelle Ermächtigung

1. Es kann eine generelle Beglaubigungsermächtigung ausgestellt werden, worin die unterzeichnenden Personen sich verpflichten, alle bei Vorweisung dieser Ermächtigung zur Beglaubigung gelangenden Unterschriften als echt anzuerkennen. Zudem übernehmen sie die Verantwortung für allfälligen Missbrauch, der durch Angestellte oder Dritte mit der Beglaubigungsermächtigung getrieben werden könnte.

2. Die Ermächtigung ist auf einem bei der Staatskanzlei zu beziehenden Formular vorzunehmen. Die Beglaubigung der Unterschriften auf der Ermächtigung hat in Anwesenheit der ausstellenden Personen zu erfolgen.

3. Die Beglaubigungsermächtigung ist bei jeder Namens- oder Firmaänderung und bei jedem Wechsel der unterschriftsberechtigten Personen, spätestens aber nach drei Jahren zu erneuern.

4. Die Beglaubigungsperson bewahrt von jeder Beglaubigungsermächtigung ein Doppel mit den Originalunterschriften auf.

← Art. 11 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung Ausfertigung der Urkunde Art. 13 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →