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Art. 11 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Unterschrift und Handzeichen

II. Beglaubigung
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Art. 11 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Unterschrift und Handzeichen

1. Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die unterzeichnende Person die Unterschrift in ihrer Anwesenheit angebracht oder ihr gegenüber als die eigene anerkannt hat.

2. Die Anerkennung der Unterschrift kann durch eine stellvertretende Person erfolgen, wenn eine hierfür ausgestellte und beglaubigte Vollmacht der unterzeichnenden Person vorliegt und die unterzeichnende Person der Beglaubigungsperson bekannt ist.

3. Wenn die Beglaubigungsperson die unterzeichnende Person oder die stellvertretende Person nicht kennt, prüft sie ihre Identität.

4. Wird ausnahmsweise eine Blankounterschrift beglaubigt, erwähnt die Beglaubigungsperson dies im Beglaubigungsvermerk.

5. Die Abs. 1, 3 und 4 dieser Bestimmung gelten für die Beglaubigung eines Handzeichens sachgemäss.

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