151.51
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - b) Besondere Erklärungsformen
I. Öffentliche Beurkundung - 2. Besondere Verfahren
Art. 10 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · b) Besondere Erklärungsformen
1. Die Abnahme des Eides, der eidesstattlichen Erklärung und vergleichbarer Erklärungsformen richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht. Die erklärende Person hat selber vor der Urkundsperson zu erscheinen.
2. Soweit nicht das ausländische Recht zur Anwendung kommt, bescheinigt die Urkundsperson, dass die erklärende Person in ihrer Anwesenheit die Urkunde unterzeichnet und geschworen bzw. an Eidesstatt mit Handgelübde erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit.