Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 9 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Gemeindeordnung a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung

A. Vereinigung - II. Verfahren
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Art. 9 GvG · Gemeindeordnung a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung

1. Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert, wird ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen.

2. Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2005.47 · sg (Art. 9 Abs. 1 GVG)
Fire Insurance Claim: Annex Structure and Carpet Damage Valuation
Cited as the general obligation to insure buildings in the canton.