151.3
GvG
CH-SG
Art. 7 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Konstituierungsrat a) Zusammensetzung
A. Vereinigung - II. Verfahren
Art. 7 GvG · Konstituierungsrat a) Zusammensetzung
1. Der Konstituierungsrat setzt sich nach Massgabe des Vereinigungsbeschlusses aus Mitgliedern der Räte der beteiligten Gemeinden zusammen. Der Vereinigungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der vereinigten Gemeinde an die Stelle des Konstituierungsrates tritt.
2. Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
3. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 über den Rat werden sachgemäss angewendet.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
KV.SG.2022.9 · sg (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 112 GvG)
Spousal Income Inclusion for Premium Subsidy Repayment
Cited to determine the amount of court costs.