151.3
GvG
CH-SG
Art. 64 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Übergangsbestimmungen a) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand
D. Schlussbestimmungen
Art. 64 GvG · Übergangsbestimmungen a) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand
1. Eine in den fünf Jahren vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Vereinigung entstandene Gemeinde kann um den Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand nach Art. 22 dieses Erlasses ersuchen.
2. Sie reicht das Gesuch innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein.