Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 61 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Zustandekommen

C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
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Art. 61 GvG · Zustandekommen

1. Das zuständige Departement

a) genehmigt die Vereinbarung;

b) stellt die Aufhebung der Gemeinde fest.

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