Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 60 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) Rechtsnachfolge

C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
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Art. 60 GvG · b) Rechtsnachfolge

1. Die inkorporierende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der ortsbürgerlichen Korporation.

2. Sie übernimmt

a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über;

b) das Archiv der ortsbürgerlichen Korporation.

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