Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 59 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Ortsbürgerliche Korporation a) Verfahren

C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
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Art. 59 GvG · Ortsbürgerliche Korporation a) Verfahren

1. Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert werden

a) in die Ortsgemeinde;

b) in eine andere ortsbürgerliche Korporation, wenn diese derselben Ortsgemeinde angehört und den gleichen oder einen ähnlichen Zweck erfüllt;

c) in die Kirchgemeinde oder in eine kirchliche Korporation, wenn die ortsbürgerliche Korporation Bürgerinnen und Bürger gleicher Konfession umfasst.

2. Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.

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