151.3
GvG
CH-SG
Art. 59 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Ortsbürgerliche Korporation a) Verfahren
C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
Art. 59 GvG · Ortsbürgerliche Korporation a) Verfahren
1. Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert werden
a) in die Ortsgemeinde;
b) in eine andere ortsbürgerliche Korporation, wenn diese derselben Ortsgemeinde angehört und den gleichen oder einen ähnlichen Zweck erfüllt;
c) in die Kirchgemeinde oder in eine kirchliche Korporation, wenn die ortsbürgerliche Korporation Bürgerinnen und Bürger gleicher Konfession umfasst.
2. Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.