151.3
GvG
CH-SG
Art. 57 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) Inkorporationspflicht
C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
Art. 57 GvG · b) Inkorporationspflicht
1. Die politische Gemeinde ist zur Inkorporation verpflichtet, wenn die Bürgerschaft einer örtlichen Korporation die Aufhebung beschliesst.
2. Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, wird die örtliche Korporation in die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen Korporation zählt, inkorporiert.