Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 57 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) Inkorporationspflicht

C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 GvG · b) Inkorporationspflicht

1. Die politische Gemeinde ist zur Inkorporation verpflichtet, wenn die Bürgerschaft einer örtlichen Korporation die Aufhebung beschliesst.

2. Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, wird die örtliche Korporation in die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen Korporation zählt, inkorporiert.

← Art. 56a GvG Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Begriffe Art. 58 GvG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →