Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 54 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - c) Förderung

C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 GvG · c) Förderung

1. Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.

2. Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

← Art. 53 GvG Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Begriffe Art. 55 GvG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →