Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 53 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) Inkorporation durch Beschluss des Kantonsrates

C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 GvG · b) Inkorporation durch Beschluss des Kantonsrates

1. Der Kantonsrat kann die Inkorporation einer Schulgemeinde beschliessen, wenn die Inkorporation im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung geboten ist.

← Art. 52 GvG Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Begriffe Art. 54 GvG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →