151.3
GvG
CH-SG
Art. 52 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Einheitsgemeinde a) Inkorporation durch Vereinbarung
C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
Art. 52 GvG · Einheitsgemeinde a) Inkorporation durch Vereinbarung
1. Politische Gemeinde und Schulgemeinde können die Inkorporation der Schulgemeinde in die politische Gemeinde vereinbaren.
2. Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.
3. Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden.