Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 52 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Einheitsgemeinde a) Inkorporation durch Vereinbarung

C. Aufhebung von Gemeinden - III. Aufhebung durch Inkorporation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 GvG · Einheitsgemeinde a) Inkorporation durch Vereinbarung

1. Politische Gemeinde und Schulgemeinde können die Inkorporation der Schulgemeinde in die politische Gemeinde vereinbaren.

2. Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.

3. Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden.

← Art. 51 GvG Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Begriffe Art. 53 GvG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →