151.3
GvG
CH-SG
Art. 49a Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Förderung
C. Aufhebung von Gemeinden - II. Aufhebung durch eigenen Beschluss
Art. 49a GvG · Förderung
1. Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2. Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.