151.3
GvG
CH-SG
Art. 48 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Ortsbürgerliche Korporation
C. Aufhebung von Gemeinden - I. Aufhebung von Gesetzes wegen
Art. 48 GvG · Ortsbürgerliche Korporation
1. Das zuständige Departement hebt eine ortsbürgerliche Korporation auf, wenn die Ortsgemeinde, der sie angehört, aufgehoben worden ist.
2. Es hebt eine als Vermögensgemeinschaft mehrerer Ortsgemeinden bestehende ortsbürgerliche Korporation auf, wenn alle sie bildenden Ortsgemeinden aufgehoben worden sind.
3. Art. 47 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.