151.3
GvG
CH-SG
Art. 45 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - III. Bildung einer neuen Gemeinde
Art. 45 GvG · Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen
1. Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden Gemeinde werden in der neuen Gemeinde bis zum Vollzugsbeginn eigener Reglemente und Vereinbarungen angewendet.
2. Die neue Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden Gemeinde innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst.
3. Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn
a) wichtige Gründe vorliegen;
b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.