Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 42 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Mitgliedschaft im Zweckverband

B. Abtrennung von Gemeindeteilen - III. Bildung einer neuen Gemeinde
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Art. 42 GvG · Mitgliedschaft im Zweckverband

1. Die neue Gemeinde wird Mitglied im Zweckverband, dem die abgebende Gemeinde angehört, wenn sie nicht durch Beschluss des Konstituierungsrates von einem Beitritt absieht.

2. Zweckverband und beteiligte Gemeinden regeln Rechte und Pflichten der beteiligten Gemeinden

a) aus der Mitgliedschaft der abgebenden und der neuen Gemeinde;

b) aus dem Nichtbeitritt der neuen Gemeinde.

3. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Departement.

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