151.3
GvG
CH-SG
Art. 40 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) für eine Gemeinde mit Parlament
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - III. Bildung einer neuen Gemeinde
Art. 40 GvG · b) für eine Gemeinde mit Parlament
1. Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine vorläufige Gemeindeordnung erlassen, die bis zum Vollzugsbeginn einer vom neu gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch höchstens vier Jahre nach Entstehung der neuen Gemeinde, angewendet wird.
2. Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der Urne über die vorläufige Gemeindeordnung.
3. Das Parlament der neuen Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung.