151.3
GvG
CH-SG
Art. 39 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Gemeindeordnung a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - III. Bildung einer neuen Gemeinde
Art. 39 GvG · Gemeindeordnung a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung
1. Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert, wird ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen.
2. Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung.