151.3
GvG
CH-SG
Art. 38 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - c) Aufgaben
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - III. Bildung einer neuen Gemeinde
Art. 38 GvG · c) Aufgaben
1. Der Konstituierungsrat
a) leitet das Gründungsverfahren;
b) vollzieht gemeinsam mit dem Rat der abgebenden Gemeinde den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Departement;
c) informiert die Öffentlichkeit über das Gründungsverfahren;
d) legt der Bürgerschaft der neuen Gemeinde vor
1. die Gemeindeordnung;
2.* das Budget für das erste Rechnungsjahr;
e) führt die Wahl von Rat und Geschäftsprüfungskommission oder von Rat und Gemeindeparlament durch.