Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 38 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - c) Aufgaben

B. Abtrennung von Gemeindeteilen - III. Bildung einer neuen Gemeinde
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Art. 38 GvG · c) Aufgaben

1. Der Konstituierungsrat

a) leitet das Gründungsverfahren;

b) vollzieht gemeinsam mit dem Rat der abgebenden Gemeinde den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Departement;

c) informiert die Öffentlichkeit über das Gründungsverfahren;

d) legt der Bürgerschaft der neuen Gemeinde vor

1. die Gemeindeordnung;

2.* das Budget für das erste Rechnungsjahr;

e) führt die Wahl von Rat und Geschäftsprüfungskommission oder von Rat und Gemeindeparlament durch.

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