Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 35 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - c) Genehmigung

B. Abtrennung von Gemeindeteilen - III. Bildung einer neuen Gemeinde
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Art. 35 GvG · c) Genehmigung

1. Das zuständige Departement genehmigt den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss.

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