151.3
GvG
CH-SG
Art. 32 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Einleitung des Verfahrens
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - III. Bildung einer neuen Gemeinde
Art. 32 GvG · Einleitung des Verfahrens
1. Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Bildung einer neuen Gemeinde wird eingeleitet
a) durch Beschluss des Rates der abgebenden Gemeinde. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament;
b) nach Zustandekommen einer Initiative.