151.3
GvG
CH-SG
Art. 30 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) der Schulgemeinde
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde
Art. 30 GvG · b) der Schulgemeinde
1. Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der Schulgemeinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des Gemeindeteils die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde.
2. Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.