151.3
GvG
CH-SG
Art. 29 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Erfüllung von Aufgaben a) der örtlichen Korporation
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde
Art. 29 GvG · Erfüllung von Aufgaben a) der örtlichen Korporation
1. Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Korporation, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des Gemeindeteils die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde.
2. Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.