151.3
GvG
CH-SG
Art. 28 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) Inhalt
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde
Art. 28 GvG · b) Inhalt
1. Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils fest und regelt insbesondere
a) den Zeitpunkt von Abtrennung und Aufnahme;
b) die auf die aufnehmende Gemeinde übergehenden Rechte und Pflichten;
c) die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv an die aufnehmende Gemeinde;
d) allfällige von den beteiligten Gemeinden einander zu entrichtende Geld- und Sachleistungen.