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151.3 GvG CH-SG

Art. 28 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) Inhalt

B. Abtrennung von Gemeindeteilen - II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde
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Art. 28 GvG · b) Inhalt

1. Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils fest und regelt insbesondere

a) den Zeitpunkt von Abtrennung und Aufnahme;

b) die auf die aufnehmende Gemeinde übergehenden Rechte und Pflichten;

c) die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv an die aufnehmende Gemeinde;

d) allfällige von den beteiligten Gemeinden einander zu entrichtende Geld- und Sachleistungen.

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