151.3
GvG
CH-SG
Art. 27 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss a) Verfahren
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde
Art. 27 GvG · Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss a) Verfahren
1. Die Räte der beteiligten Gemeinden vereinbaren den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss.
2. Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den beteiligten Gemeinden.