Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 27 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss a) Verfahren

B. Abtrennung von Gemeindeteilen - II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde
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Art. 27 GvG · Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss a) Verfahren

1. Die Räte der beteiligten Gemeinden vereinbaren den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss.

2. Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den beteiligten Gemeinden.

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