Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 26 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Einleitung des Verfahrens

B. Abtrennung von Gemeindeteilen - II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 GvG · Einleitung des Verfahrens

1. Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde wird eingeleitet

a) durch übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament;

b) nach Zustandekommen von gleichlautenden Initiativen in den beteiligten Gemeinden.

← Art. 25 GvG Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Begriffe Art. 27 GvG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →