151.3
GvG
CH-SG
Art. 26 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Einleitung des Verfahrens
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde
Art. 26 GvG · Einleitung des Verfahrens
1. Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde wird eingeleitet
a) durch übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament;
b) nach Zustandekommen von gleichlautenden Initiativen in den beteiligten Gemeinden.