Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 25 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Begriffe

B. Abtrennung von Gemeindeteilen - I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 25 GvG · Begriffe

1. In diesem Abschnitt bedeuten

a) beteiligte Gemeinde: die in das Verfahren einbezogene Gemeinde;

b) abgebende Gemeinde: die Gemeinde, von welcher der Gemeindeteil abgetrennt wird;

c) aufnehmende Gemeinde: die Gemeinde, in die der Gemeindeteil aufgenommen wird;

d) neue Gemeinde: die Gemeinde, die aus dem Gemeindeteil der abgebenden Gemeinde entsteht.

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