151.3
GvG
CH-SG
Art. 25 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Begriffe
B. Abtrennung von Gemeindeteilen - I. Allgemeine Bestimmung
Art. 25 GvG · Begriffe
1. In diesem Abschnitt bedeuten
a) beteiligte Gemeinde: die in das Verfahren einbezogene Gemeinde;
b) abgebende Gemeinde: die Gemeinde, von welcher der Gemeindeteil abgetrennt wird;
c) aufnehmende Gemeinde: die Gemeinde, in die der Gemeindeteil aufgenommen wird;
d) neue Gemeinde: die Gemeinde, die aus dem Gemeindeteil der abgebenden Gemeinde entsteht.