151.3
GvG
CH-SG
Art. 24 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Vereinigung von Schulgemeinden
A. Vereinigung - III. Förderung
Art. 24 GvG · Vereinigung von Schulgemeinden
1. Der Kanton fördert die Vereinigung von Schulgemeinden.
2. Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Förderung werden sachgemäss angewendet. Es werden keine Startbeiträge ausgerichtet.