Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 24 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Vereinigung von Schulgemeinden

A. Vereinigung - III. Förderung
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Art. 24 GvG · Vereinigung von Schulgemeinden

1. Der Kanton fördert die Vereinigung von Schulgemeinden.

2. Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Förderung werden sachgemäss angewendet. Es werden keine Startbeiträge ausgerichtet.

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