Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 23 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - f) Startbeitrag

A. Vereinigung - III. Förderung
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Art. 23 GvG · f) Startbeitrag

1. Der vereinigten Gemeinde kann ein Startbeitrag ausgerichtet werden.

2. Die vereinigte Gemeinde legt den Startbeitrag über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung in eine Reserve Startbeitrag im Eigenkapital ein. Die Reserve Startbeitrag wird innert fünf Jahren über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst.

3. Der Startbeitrag wird in der ersten Stufe der Erfolgsrechnung vereinnahmt. Er wird für den im Finanzausgleich massgebenden Nettoaufwand der ersten Stufe der Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.

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