151.3
GvG
CH-SG
Art. 21 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - d) Entschuldungsbeitrag
A. Vereinigung - III. Förderung
Art. 21 GvG · d) Entschuldungsbeitrag
1. Der beteiligten Gemeinde kann ein Entschuldungsbeitrag ausgerichtet werden.
2. Bei der Bemessung werden insbesondere die Steuerkraft und die Vermögenslage berücksichtigt. Wird gleichzeitig eine Einheitsgemeinde gebildet, wird bei der Bemessung die Vermögenslage der Schulgemeinde mitberücksichtigt.
3. ...
4. Der Entschuldungsbeitrag wird in der ersten Stufe der Erfolgsrechnung vereinnahmt. Er wird für den im Finanzausgleich massgebenden Nettoaufwand der ersten Stufe der Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BZ.2004.7 · sg (Art. 21 Abs. 4 GVG)
Insurer's Recourse Against Heirs for Fire Caused by Gross Negligence of Deceased Usufructuary
Mentioned in relation to the non-inclusion of insurance premiums as ancillary costs for tenants, but not directly used in the final order.