151.3
GvG
CH-SG
Art. 19 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - b) Vorbescheid
A. Vereinigung - III. Förderung
Art. 19 GvG · b) Vorbescheid
1. Die Regierung stellt den beteiligten Gemeinden auf gemeinsamen Antrag ihrer Räte einen Vorbescheid zu, in dem sie die Höhe der in der Vorlage an den Kantonsrat in Aussicht genommenen Beiträge festhält.
2. Der Vorbescheid präjudiziert die Beschlüsse des Kantonsrates nicht.