Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 18 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Beiträge a) Grundsatz

A. Vereinigung - III. Förderung
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Art. 18 GvG · Beiträge a) Grundsatz

1. Der Kanton kann leisten

a) Projektbeiträge;

b) Entschuldungsbeiträge;

c) Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand;

d) Startbeiträge.

2. Die Beiträge werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.

3. Startbeiträge werden bei der Ermittlung von Finanzausgleichsbeiträgen nicht als Einnahmen angerechnet.

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