151.3
GvG
CH-SG
Art. 17 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Ziele
A. Vereinigung - III. Förderung
Art. 17 GvG · Ziele
1. Der Kanton fördert die Vereinigung politischer Gemeinden, wenn die vereinigte Gemeinde in der Lage ist, ihre Aufgaben insgesamt leistungsfähiger, wirtschaftlicher und wirksamer zu erfüllen.
2. Die vereinigte Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben
a) leistungsfähig, wenn sie die Leistungen eigenverantwortlich erbringt und finanziert;
b) wirtschaftlich, wenn sie die Leistungen mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erbringt;
c) wirksam, wenn sie
1. über die für die Leistungserbringung geeigneten Mittel verfügt;
2. mit ihren Leistungen nach Massgabe des öffentlichen Interessens einen hohen Nutzen erzielt.