Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 15 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen

A. Vereinigung - II. Verfahren
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Art. 15 GvG · Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen

1. Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden werden in den bisherigen Gemeindegebieten bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der vereinigten Gemeinde angewendet.

2. Die vereinigte Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst.

3. Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn

a) wichtige Gründe vorliegen;

b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

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